Geschäftsordnung der Ev. Jugendvertretung im Dekanat Mainz (EJVD)

In ihrer Arbeitsweise und ihren Aufgaben hat sich die EJVD Mainz eng an die Jugendordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angelehnt und dabei folgendes beschlossen:

  1. Die EJVD besteht aus dem Vorstand, den Delegierten und Interessierten an der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Evangelischen Dekanat Mainz.
  2. Jede Kirchengemeinde, jeder Verband oder übergemeindliche Gruppierung des Dekanates kann bis zu fünf ehrenamtlich tätige VertreterInnen in die EJVD entsenden. Von den anwesenden Vertretern / Vertreterinnen sind vor Sitzungsbeginn zwei stimmberechtigte Delegierte, von denen eine*r unter 27 Jahre alt sein muss, zu benennen. Die Mitglieder des Vorstandes sind zusätzlich stimmberechtigte Delegierte.
  3. Die EJVD beschließt, welche Gruppierungen und Arbeitskreise der Kinder- und Jugendarbeit bis auf Widerruf ebenfalls mit Sitz und Stimme in der EJVD vertreten sind.
  4. Der EJVD können ferner bis zu fünf berufene Mitglieder mit Sitz und Stimme angehören. Die Berufung gilt für die Wahlperiode. Über die Berufung entscheidet die EJVD.
  5. Die EJVD wählt aus ihrer Mitte sechs Menschen für die Dauer von zwei Jahren in den Vorstand der EJVD:
    – 2 Vorsitzenden
    – 4 Beisitzer*innen
    Kandidieren dürfen nur die Delegierten. Die Vorsitzenden und die Beisitzer*innen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gelten jeweils die relativen Mehrheiten. Gewählt wird in offener Abstimmung, es sei denn, es wird eine geheime Wahl beantragt.Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und mehrheitlich unter 27 Jahre alt sein. Nachwahlen finden zeitnah in einer Vollversammlung statt. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode.
  6. Der/die Stadtjugendreferent*in übernimmt die Geschäftsführung. Er/sie hat kein Stimmrecht. Der/die Stadtjugendpfarrer*in ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
  7. Die EJVD hat zwei Vollversammlungen im Jahr. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher postalisch und per Mail unter Bekanntgabe einer Tagesordnung.
  8. Die EJVD kann Arbeitsgruppen einrichten, welche sich mit festgelegten Themenbereichen befassen. Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig in der EJVD.
  9. Die EJVD ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gemeinden, Verbände oder Gruppierungen oder die Hälfte aller Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit werden die Beschlüsse auf die nächste EJVD-VV vertagt. Dringende Beschlüsse werden von der Vollversammlung an den Vorstand delegiert. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt.
  10. Die EJVD tagt in der Regel öffentlich.
  11. Neben dem beschlossenen Aufgabenkatalog der EJVD sollen auch kinder- und jugendrelevante Themen und Inhalte, der fachliche Austausch und kommunikative Elemente einen festen Platz haben.
  12. Die EJVD hat Sitz und Stimme in der Dekanatssynode.
  13. Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einfachen Beschluss des Vorstands ausgesetzt werden. Die Sitzungen finden in der Regel alle 4 bis 6 Wochen statt. Der Vorstand kann Menschen zur Beratung zu den Vorstandssitzungen einladen.
  14. Der Vorstand lädt zu den Vollversammlungen der EJVD ein.
  15. Der Vorstand bereitet die Vollversammlungen der EJVD vor und führt diese durch.
  16. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Verabschiedet in der EJVD-VV am 22. November 2022